WiPrPrüfV § 13

Erster Teil: Prüfungsverfahren nach § 14 der Wirtschaftsprüferordnung

§ 13 Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Ausschluss von der mündlichen Prüfung [1]

(1) Für die schriftliche Modulprüfung wird, sofern zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen sind, eine Gesamtnote gebildet.

(2) 1Wer in der schriftlichen Modulprüfung nicht mindestens die Gesamtnote 5,00 oder, sofern nur eine Aufsichtsarbeit anzufertigen war, nicht mindestens die Note 5,00 erhalten hat, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. 2Die Modulprüfung ist nicht bestanden.

(3) (weggefallen)

Fundstelle(n):
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UAAAB-25084

1Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 78) mit Wirkung v. 16. 2. 2019.