WiPrPrüfV § 10

Erster Teil: Prüfungsverfahren nach § 14 der Wirtschaftsprüferordnung

§ 10 Aufsichtsarbeiten

1Die Aufsicht bei den Aufsichtsarbeiten führen von der Prüfungsstelle bestimmte Personen. 2Über die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten haben sie eine Niederschrift zu fertigen, in der die teilnehmenden Personen, der Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe der Arbeiten, etwaige Ordnungsverstöße sowie alle sonstigen wesentlichen Vorkommnisse aufzunehmen sind.

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UAAAB-25084