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NWB Nr. 33 vom Seite 2593 Fach 19 Seite 3201

Die Vollmacht

von Regierungsdirektor Günter Haurand, Bielefeld

I. Anwendungsbereich und Begriff

Der am Rechtsverkehr teilnehmende Bürger ist nicht (stets) gehalten, persönlich zu handeln, d. h. Geschäftsabschlüsse mit seinen Vertragspartnern auszuhandeln und abzuschließen und sich in Streitigkeiten mit ihm vor Gericht auseinander zu setzen. Er kann – teilweise muss er es sogar – einen Vertreter mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Von einer Stellvertretung spricht man, wenn jemand für einen anderen, aber in dessen Namen eine Willenserklärung abgibt oder entgegennimmt. Für den Begriff nicht wesentlich ist, dass die Rechtswirkungen hieraus unmittelbar den Vertretenen treffen (s. § 164 BGB); ob das der Fall ist, bestimmt sich nach der Vertretungsmacht (s. u. Ziff. I, 2).

1. Offenkundigkeitsprinzip

Voraussetzung einer (wirksamen) Stellvertretung ist, dass der Vertreter in fremdem Namen handelt, also erkennbar ist, dass die Rechtsfolgen nicht ihn, sondern einen anderen – den Vertretenen – treffen sollen. Das Handeln als Vertreter eines anderen kann ausdrücklich erfolgen; es kann sich aber auch schlüssig aus den Umständen ergeben. Die Vergabe von Bauleistungen durch einen Hausverwalter wird – sow...

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