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NWB Nr. 33 vom Seite 2559 Fach 3 Seite 12963

Finanzierung gemischt genutzter Grundstücke

Finanzverwaltung folgt der Auffassung des BFH

von Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus, Malterdingen

I. Bisherige Entwicklung in Rechtsprechung und Verwaltung

Der BFH hat in drei Urteilen vom - IX R 44/95, 19/96 und 29/96 (BStBl 1999 II S. 676, 678 und 680) entschieden, dass der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes die beiden in steuerlicher Hinsicht anzunehmenden Wirtschaftsgüter (selbst genutzte bzw. vermietete/gewerblich genutzte Räume) unterschiedlich teils mit Eigenmitteln, teils mit Fremdmitteln finanzieren kann. Der dadurch mögliche erweiterte Abzug der Darlehenszinsen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben setze voraus, dass die Fremdmittel „tatsächlich” zur Finanzierung des Gebäudeteils eingesetzt werden, der zur Einkünfteerzielung dient. Die Verwaltung ist dieser Rechtsprechung für die entschiedenen Fallgruppen gefolgt, hat aber in den Fällen des Erwerbs eines gemischt genutzten Grundstücks eine getrennte Finanzierung nur bei Aufteilung in Eigentumswohnungen für möglich gehalten. In den Fällen der Herstellung wollte sie eine getrennte Finanzierung bei denjenigen Kosten nicht zulassen, die das Gesamtgebäude betreffen, insbesondere Aufwendungen für den Rohbau und die Dacheindeckung (, BStBl 1999 I S. 1130

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