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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 10 K 523/01 EFG 2004 S. 1691

Gesetze: EStG § 52 Abs. 15 Satz 10

Steuerfreiheit der Entnahme von Grund und Boden durch Errichtung einer Altenteilerwohnung

Leitsatz

  1. Nach § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG bleibt ein Entnahmegewinn bei der Land- und Forstwirtschaft außer Ansatz, wenn Grund und Boden nach dem dadurch entnommen wird, dass darauf die Wohnung des Stpfl. oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird.

  2. Das setzt voraus, dass die neu errichtete Wohnung zugleich mit der Fertigstellung für die begünstigten Zwecke genutzt wird. Das ergibt sich aus Wortlaut und Sinn und Zweck des Gesetzes.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1691
EFG 2004 S. 1691 Nr. 22
SAAAB-24950

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 10.06.2004 - 10 K 523/01

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