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BGH 22.06.2004 X ZR 171/03, NWB 32/2004 S. 258

Reisevertragsrecht | Anwendung der reiserechtlichen Ausschlussfrist für Gewährleistungsansprüche auf den Sozialversicherungsträger

Ist der reisevertragliche Gewährleistungsanspruch auf den Ersatz unfallbedingter Heilbehandlungskosten gerichtet und daher gem. § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X schon im Zeitpunkt des Unfalls auf den Sozialversicherungsträger übergegangen, muss der Sozialversicherungsträger diesen Anspruch rechtzeitig anmelden, um die einmonatige Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB zu wahren. Auch für den Sozialversicherungsträger beginnt die Ausschlussfrist mit der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise zu laufen, nicht erst ab Kenntnis der Schädigung und des Ersatzpflichtigen. Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Fristablauf ist aber gem. § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB dann noch möglich, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist ().

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