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OFD Koblenz 19.05.2004 Kurzinformation ESt Nr. 015/04 - S 2145 A, NWB 32/2004 S. 255

Einkommensteuer | Betriebsausgabenabzug für die Bewirtung von freien Mitarbeitern und Handesvertretern (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG)

Das FG Düsseldorf hat in einem rkr. Urt. v. - 2 K 8431/97 F (DStR 2000 S. 113) entschieden, dass die ausschließliche Bewirtung von freien Mitarbeitern im Außendienst (Handelsvertretern) im Rahmen von verkaufsfördernden Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen nicht aus geschäftlichem, sondern aus allgemein betrieblichem Anlass erfolgte, und ließ die Bewirtungsaufwendungen voll zum BA-Abzug zu (R 21 Abs. 7 Satz 1 EStR 2001). Nach Ansicht der FinVerw ist dieses Urteil des FG Düsseldorf nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Nur Bewirtungen, an denen ausschließlich AN teilnehmen, sind betrieblich, aber nicht geschäftlich veranlasst und somit von der Abzugsbeschränkung auf 80 v. H. ausgenommen. Die Bewirtung von Nicht-AN, Geschäftsfreunden, Handelsvertretern führt dagegen zu Bewirtungsaufwendungen aus ges...

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