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BFH 09.12.1992 IV B 115/92

Einkommensteuer; | Erstellung von Schadensgutachten durch Kfz-Sachverständigen (§§ 15, 18 EStG)

Nach dem übt ein von der Industrie- und Handelskammer öffentlich anerkannter und vereidigter Kfz-Sachverständiger, der eine Ausbildung, wie sie in den Ingenieurgesetzen der Länder vorgeschrieben ist, nicht besitzt und der lediglich sog. Schadensgutachten erstellt, keine - auch nicht eine spezialisierte - dem Ingenieurberuf ähnliche Tätigkeit aus. Der Senat führt hierzu weiter aus, daß dies selbst dann gilt, wenn er zwar die erforderlichen Kenntnisse besitze und daher außer den sog. Schadensgutachten auch solche über Schadensursachen erstelle, aber die hiermit zusammenhängende Beschäftigung nicht den Schwerpunkt der Berufstätigkeit bilde, insbesondere diese qualifizierte Arbeit nicht überwiege und der ausgeübten Berufstätigkeit nicht insgesamt das Ge...

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