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Überblick über die Rechtsprechung des BFH zur Abgabenordnung im Jahr 2003
I. Einleitende Vorschriften
1. Gesetz
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung am Verhältnismäßigkeitserfordernis reichen. Bei nur verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Der Gleichheitssatz ist umso mehr für gesetzgeberische Gestaltungen offen, als allgemeine, für rechtliche Gestaltungen zugängliche Lebensverhältnisse geregelt werden. Die Gestaltungsfreiheit im Bereich der darreichenden Verwaltung geht weiter als bei der gesetzlichen Regelung staatlicher Eingriffe. Dies gilt besonders dann, wenn der Staat nicht deshalb Leistungen gewährt, um eine dringende soziale Notlage zu steuern oder eine Verpflichtung der Gemeinschaft zu erfüllen, sondern aus freier Entschließung durch finanzielle Zuwendungen (Subventionen) ein bestimmtes Verhalten der Bürger fördert, das ihm u...BStBl 2003 II S. 322