BFH Beschluss v. - I B 139/03

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung wegen Verfassungsverstoßes

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben und war daher zu verwerfen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) nicht den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.

„Darlegen” der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert in der Begründung der Beschwerde —und daher innerhalb der Frist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1, Satz 4 FGO (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 22, m.w.N.)— einen konkreten und substantiierten Vortrag dazu, warum die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. auch dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32, m.w.N.). Wird gerügt, eine vom Finanzgericht (FG) angewandte Vorschrift sei verfassungswidrig, ist daher eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierte rechtliche Auseinandersetzung mit dem behaupteten Verfassungsverstoß erforderlich (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom XI B 39/01, BFH/NV 2002, 1035; vom VI B 26/02, BFH/NV 2004, 72, m.w.N.). Dies gilt im Streitfall umso mehr, als der Kläger selbst (allgemein) auf die umfangreiche Rechtsprechung des BFH und des BVerfG über die Zulässigkeit der Erhebung der Kirchensteuer unter Berücksichtigung der Vereinbarkeit mit dem GG hinweist. Demgegenüber ist die in der Beschwerdebegründung vorgetragene pauschale Behauptung, es sei nicht entschieden, „ob die Erhebung der Kirchensteuer aufgrund staatlichen Eingreifens an sich eine Benachteiligung des einzelnen Kirchenmitgliedes gegenüber Konfessionslosen darstellt”, zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache keineswegs ausreichend. Bei dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob die nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde nachgereichten Schriftsätze der Klägerin den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechen.

Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Fundstelle(n):
MAAAB-24790