Ein anderer Arbeitsplatz steht nur dann für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit nicht zur Verfügung, wenn ihn der Steuerpflichtige
in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nicht nutzen kann. An dieses
Erfordernis sind strenge Anforderungen zu stellen, weil eine andere Betrachtung in Hinblick auf die Gesamtbetrachtung bei
verschiedenen Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen zu vollkommen widersprüchlichen Ergebnissen führen würde und sich auch wegen
der gebotenen restriktiven Auslegung der Neuregelung unter dem Gesichtspunkt der vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung des
Abzugs verbietet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 1195 Nr. 20 MAAAB-24712
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 04.05.2004 - 6 K 1220/03
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