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FG Bremen Urteil v. - 1 K 20/04 (1) EFG 2004 S. 1516

Gesetze: EStG 1997 § 17Abs. 1 S. 1 EStG 1997 § 17 Abs. 1 S. 3EStG 1997 § 17 Abs. 1 S. 4GmbHG § 54 Abs. 3

5-Jahres-Frist nach § 17 EStG

Umfang der Beteiligung eines GmbH-Gesellschafters

Keine Berücksichtigung von Bezugsrechten aufgrund beschlossener Kapitalerhöhung

Einkommensteuer 1998

Leitsätze

1. Bei der Kapitalerhöhung einer GmbH handelt es sich um eine Änderung des Gesellschaftsvertrags (Satzungsänderung), die gemäß § 54 Abs. 3 GmbHG keine rechtliche Wirkung hat, bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist. Vorher haben an der Kapitalerhöhung teilnehmende Gesellschafter insoweit keinen „Anteil an einer Kapitalgesellschaft” im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG inne. Für die Frage, ob ein Gesellschafter zu einem bestimmten Zeitpunkt wesentlich im Sinne von § 17 EStG an der Gesellschaft beteiligt gewesen ist, ist allein die Eintragung im Handelsregister maßgeblich.

2. Mit der Anmeldung einer Kapitalerhöhung zum Handelsregister möglicherweise entstandene Anwartschaften in Form von Bezugsrechten sind in die Ermittlung des Umfangs der jeweiligen Beteiligung nicht einzubeziehen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1516
EAAAB-24677

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FG Bremen, Urteil v. 17.06.2004 - 1 K 20/04 (1)

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