Haftung nach § 75 AO 1977 bei Übernahme eines Teilbetriebes im Ganzen
Leitsätze
Ein Unternehmen haftet für Kapitalertragsteuerschulden eines in der Gliederung des Vorunternehmens gesondert geführten, im
Ganzen übernommenen, als Teilbetrieb anzusehenden Betriebes nach § 75 AO 1977, wenn die wesentlichen Grundlagen des Teilbetriebes
–Teile des Warenbestandes und besonders die Arbeitsverträge mit den Geschäftsführern, die den wirtschaftlichen Erfolg des
Teilbetriebes des nahe stehenden Vorunternehmens maßgebend bestimmten– übergehen. Die Haftung ist auf den Bestand des übernommenen
Vermögens und die auf den Teilbetrieb entfallenden Kapitalertragsteuern beschränkt.
Der Haftungsbescheid vom in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom wird dahin geändert,
dass die Haftungssumme auf 27.550,42 DM herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte zu je 50 v.H.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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