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BFH 25.03.2004 IV R 35/02, NWB 31/2004 S. 250

Bilanzierung | Rückstellung für Wiederaufbereitung von Bauschutt (§ 5 Abs. 1 EStG)

Ein Unternehmen, dessen Zweck das Recycling von Bauschutt ist, kann gem. eine Rückstellung für die nach dem jeweiligen Bilanzstichtag anfallenden Aufbereitungskosten bilden, sofern die zeitnahe Verarbeitung behördlich überprüft wird. Dazu führt der Senat weiter aus: Auch für Verpflichtungen, die sich aus öffentlichem Recht ergeben (Geld- oder Sachleistungsverpflichtungen), können Rückstellungen gebildet werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist. Die Verpflichtung muss auf ein bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums zielen. Diese Voraussetzungen werden regelmäßig bei Erlass einer behördlichen Verfügung oder bei Abschluss einer entsprechenden verwaltungsrechtlichen Vere...

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