BFH Beschluss v. - IX B 19/04

Darlegungserfordernisse bei Rüge der Sachaufklärungspflicht und Verstoß gegen das Recht auf Gehör; NZB bei vorhandener Rspr.

Gesetze: FGO § 76, § 115 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Im Übrigen liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe auch nicht vor.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht hinreichend dargelegt. Abgesehen von der fehlenden Auseinandersetzung mit der schon vorhandenen BFH-Rechtsprechung ist nicht dargetan, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll (vgl. BFH-Beschlüsse vom VIII B 85/99, BFH/NV 2000, 472; vom XI B 37/01, BFH/NV 2002, 511). Der BFH hat zu den aufgeworfenen Fragen bereits Stellung genommen (s. z.B. die Zitate im Urteil des Finanzgerichts —FG— zu § 129 der AbgabenordnungAO 1977—: , BFH/NV 2003, 2; vom I R 20/02, BFH/NV 2003, 1139; zu § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977: , BFH/NV 2003, 441, m.w.N.).

2. Die geltend gemachten (vermeintlichen) Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind nicht hinreichend dargetan. Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) fehlt es an den nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen genauen Angaben und Ausführungen zu bestimmten Punkten (z.B. BFH-Beschlüsse vom X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom X B 42/02, BFH/NV 2003, 70). Angesichts der in den Erklärungsformularen ausdrücklich gestellten Fragen nach Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Anlage N) und nach Erhaltungsaufwendungen (Anlage V) ist nicht ersichtlich, was das FG noch hätte aufklären sollen (zum möglichen Mitverschulden des Beklagten und Beschwerdegegners bei der Sachaufklärung s. , BFH/NV 2004, 10, m.w.N.).

Für eine schlüssige Gehörsrüge haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt, was sie bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten (vgl. , BFH/NV 2004, 512). Soweit hinsichtlich § 173 Abs. 1 Nr. 1 (richtig wohl: Nr. 2) AO 1977 eine Überraschungsentscheidung gerügt wird, hätten die rechtskundig vertretenen Kläger grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einrichten müssen (vgl. , Deutsches Verwaltungsblatt 1995, 34). Dazu hatten sie spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem FG hinreichend Gelegenheit.

3. Das FG hat seiner Entscheidung die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt. Letztlich rügen die Kläger dessen unzutreffende Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen und fehlerhafte Rechtsanwendung im Streitfall, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom X B 74/01, BFH/NV 2002, 1331; vom IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
EAAAB-24531