BFH Beschluss v. - X B 8/04

Unmittelbarer Zusammenhang von Erhaltungsaufwand mit der Anschaffung

Gesetze: EStG § 10e Abs. 6

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—) dargelegt.

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (zusammenfassend zu dem seit 2001 geltenden Zulassungsrecht, , BFH/NV 2003, 1082, unter 1. a mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage ist nur dann klärungsfähig, wenn sie in einem künftigen Revisionsverfahren für die Entscheidung des Streitfalls rechtserheblich ist (u.a. , BFH/NV 1998, 729).

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Begriff des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Erwerb und Renovierung des angeschafften Objekts i.S. des § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dahin gehend zu verstehen sei, dass auch dann keine zeitliche Verzögerung auftreten dürfe, wenn die Verzögerung auf nicht durch den Steuerpflichtigen beeinflussbare Umstände zurückzuführen sei, wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Da die Ehefrau des Klägers das Mietverhältnis der später zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung erst 2 1/2 Jahre nach dem Erwerb des Gebäudes formwirksam gekündigt hat, ist die zeitliche Verzögerung der Instandsetzung der Wohnung nicht auf Umstände zurückzuführen, die von den Steuerpflichtigen nicht beeinflussbar waren. Zudem ist durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt, dass nicht nur durch die Vermietung einer Wohnung nach der Anschaffung, sondern auch durch die Weiterführung eines im Zeitpunkt der Anschaffung bestehenden Mietverhältnisses der unmittelbare Zusammenhang der nach Kündigung und Auszug der Mieter entstandenen Erhaltungsaufwendungen mit der Anschaffung gelöst wird (Senatsurteil vom X R 150/94, BFH/NV 1998, 956).

2. Ebenso wenig hat der Kläger schlüssig dargelegt, dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Sein pauschaler und unsubstantiierter Hinweis, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von der ständigen Rechtsprechung ab, genügt hierfür nicht. Auch nach neuem Zulassungsrecht muss der Kläger die Divergenzentscheidung so genau —mit Datum und Aktenzeichen und/oder Fundstelle— bezeichnen, dass deren Identität zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 41). Auch die Abweichung der Vorentscheidung von den Urteilen des (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 1994, 1093) und des Hessischen (EFG 1994, 1094) ist nicht schlüssig dargelegt, weil der Kläger keine tragenden und abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und einander gegenüberstellt und so eine Abweichung verdeutlicht hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom XI B 67/00, BFH/NV 2002, 1479; vom II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482; vom XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42).

3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Be-gründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 1264
BFH/NV 2004 S. 1264 Nr. 9
IAAAB-24492