FinMin Bayern - 31 - S 2170 - 090 - 26 667/04

Steuerrechtliche Zuordnung des Leasing-Gegenstands (§ 39 AO); Versicherungsstatus des Leasing-Gebers

Zur Frage, ob es für die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums beim Leasing-Geber schädlich ist, wenn der Leasing-Geber – statt einen eigenen Versicherungsvertrag über den Leasing-Gegenstand abzuschließen – mit dem Leasing-Nehmer eine Vereinbarung trifft, wonach der Leasing-Gegenstand für Rechnung des Leasing-Gebers in einem bereits bestehenden Versicherungsvertrag des Leasing-Nehmers mitversichert wird und der Versicherer eine entsprechende Bestätigung nach anliegendem Muster erteilt (Versicherungsbestätigung für Leasinggesellschaften), nimmt das Ministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder wie folgt Stellung:

Ist der Leasing-Geber Inhaber einer Versicherungsbestätigung, wird er im wirtschaftlichen Ergebnis so gestellt, als wäre er hinsichtlich des versicherten Leasing-Gegenstandes unmittelbar Versicherungsnehmer und Begünstigter aus dem Versicherungsvertrag. Art, Umfang, Summe und Ort der Versicherung werden wie in einem Versicherungsschein festgelegt. Dem Leasing-Geber müssen Vertragsänderungen und -aufhebungen zur Zustimmung vorgelegt werden. Der Leasing-Nehmer kann den Versicherungsvertrag weder einseitig kündigen noch inhaltlich verändern. Soweit der Leasing-Nehmer die Prämien nicht leistet, wird der Leasing-Geber vom Versicherer gemahnt; er zahlt dann die Prämien und belastet sie dem Leasing-Nehmer über Nebenkosten des Leasingvertrags weiter. Versicherungsleistungen erhält der Leasing-Geber, weil für den Leasing-Nehmer (insoweit) ein Verfügungsverbot besteht (durch Einräumung einer Verfügungsermächtigung für den Leasing-Geber). Risiken aus dem Versicherungsverhältnis (Unterversicherung, Anzeigepflichtverletzungen usw.) treffen den Leasing-Geber, da ihm dann keine oder nur geringere Versicherungsleistungen zufließen.

Nach der vorgelegten Versicherungsbestätigung für Leasinggesellschaften ist davon auszugehen, dass der Leasing-Geber eine wirtschaftlich vergleichbare Position wie bei einem selbst abgeschlossenen Versicherungsvertrag inne hat. Die Versicherungsbestätigung kann daher (für sich betrachtet) nicht dazu führen, dass der Leasing-Gegenstand dem Leasing-Nehmer zuzurechnen ist.

Das Ministerium bittet, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

FinMin Bayern v. - 31 - S 2170 - 090 - 26 667/04

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
DAAAB-24446