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Kaufvertragsrecht; | kein Ersatz der Finanzierungskosten bei Wandlung eines Kfz-Kaufvertrags
Finanzierungskosten sind keine im Rahmen der Rückabwicklung eines (Kraftfahrzeug-)Kaufvertrags nach § 467 Abs. 2 BGB zu erstattenden Vertragskosten; dies gilt auch dann, wenn Darlehensvertrag und Kaufvertrag in enger Beziehung zueinander stehen - hier: Vermittlung des Kreditvertrages durch den Verkäufer und Finanzierung des Kraftfahrzeugs durch eine sogenannte Herstellerbank (, DB 1993, 1280).