OFD München - S 1302 - 24 St 41/42

§ 49 Abs. 4 EStG; Gegenseitigkeitsvereinbarung bei der steuerlichen Behandlung von Luftfahrtunternehmen im Verhältnis zu Brunei Darussalam

Durch Notenwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Brunei Darussalam wurde die Gegenseitigkeitsvereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Luftfahrtunternehmen auf dem Gebiet der direkten Steuern für die Jahre 1990 bis 2000 rückwirkend nach § 49 Abs. 4 Einkommensteuergesetz bis zum verlängert.

Dieses Schreiben entspricht dem IV B 3 – S 1302 – 8/04.

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 1302 - 24 St 41/42
OFD Nürnberg v. - S 1302 - 26/St 32

Fundstelle(n):
DAAAB-24005