BMF - IV B 5 -S 6405 - 3/04 BStBl 2004 I 550

Sportinvaliditätsversicherung; Versicherungsteuerliche Beurteilung

Für die versicherungsteuerliche Behandlung sog. Sportinvaliditätsversicherungen gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Versicherungen, durch die Ansprüche auf Leistungen im Falle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit begründet werden, sind nach § 4 Nr. 5 Versicherungsteuergesetz (VersStG) von der Versicherungsteuer ausgenommen.

Sinn und Zweck dieser Befreiungsvorschrift ist die versicherungsteuerliche Gleichstellung der privaten mit der gesetzlichen Vorsorge.

Unter diesem Gesichtspunkt bestehen keine Bedenken, solche sog. Sportinvaliditätsversicherungen als nach § 4 Nr. 5 VersStG steuerbefreit anzusehen, soweit diese das Risiko des Sportlers abdecken, seinen Sport (unabhängig vom Grund der Sportinvalidität) dauernd oder vorübergehend nicht mehr professionell ausüben zu können (sog. Spielereigendeckungen).

Dagegen fallen Versicherungen, die das finanzielle Risiko der Vereine im Falle der Invalidität eines Sportlers abdecken (sog. Marktwertdeckungen), nicht unter diese Befreiungsvorschrift.

Sog. Sportinvaliditätsversicherungen, die nur reine Unfallrisiken abdecken, sind ebenfalls nicht nach § 4 Nr. 5 VersStG von der Versicherungsteuer befreit.

BMF v. - IV B 5 -S 6405 - 3/04

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 550
TAAAB-24004