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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 88/99 EFG 2004 S. 1415

Gesetze: AO § 173

Sog. „Kellerakten” als neue Tatsache

Leitsatz

  1. Für die Frage der Neuheit einer Tatsache kommt es auf die Kenntnis der zur Bearbeitung des Steuerfalls organisatorisch berufenen Dienststelle an.

  2. Der Inhalt älterer, bereits im Keller oder in vergleichbaren Räumen abgelegter Akten, gilt nicht ohne weiteres als bekannt. Deren Inhalt muss die zuständige Dienststelle nur dann als bekannt gegen sich gelten lassen, wenn zur Hinzuziehung dieser Vorgänge nach den Umständen des Falles eine besondere Veranlassung bestand.

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 919 Nr. 15
EFG 2004 S. 1415
EFG 2004 S. 1415 Nr. 19
AAAAB-23984

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 14.04.2004 - 3 K 88/99

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