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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 532/00 EFG 2004 S. 1525

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, BGB § 1922

Kein Ausschluss einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund eines möglicherweise bestehenden Ersatzanspruches

Leitsatz

  1. Mit der Gesamtrechtsnachfolge tritt ein Erbe sowohl im Besteuerungsverfahren als auch im Rechtsbehelfsverfahren und im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit an die Stelle des Erblassers.

  2. Die Nachlassverwaltung hindert den Erben nicht, die Aufhebung von gegen den Erblasser ergangenen Steuerbescheiden zu betreiben.

  3. Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung

  4. Ein etwaiger Ersatzanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter steht der Einstufung als verdeckte Gewinnausschüttung nicht entgegen. Denn ein solcher etwaiger Ersatzanspruch ist grds. eine Einlageforderung, die das Einkommen der Gesellschaft nicht erhöht und daher den Eintritt einer Vermögensminderung bei der Gesellschaft nicht verhindert.

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1151 Nr. 19
EFG 2004 S. 1525
EFG 2004 S. 1525 Nr. 20
FAAAB-23978

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 24.03.2004 - 2 K 532/00

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