Investitionszulage des Miteigentümers für
Modernisierungsmaßnahmen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Wohnung
Investitionszulage 1999
Leitsatz
Steht das zu eigenen Wohnzwecken
genutzte Gebäude im Miteigentum mehrerer Personen, sind deren Aufwendungen
für Modernisierungsarbeiten nach § 4 InvZulG 1999 nur soweit
investitionszulagebegünstigt, als sie dem jeweiligen Miteigentumsanteil an
dem Gebäude entsprechen, bis zum entsprechenden Anteil der
Höchstbemessungsgrundlage. Das gilt auch dann, wenn einer der
Miteigentümer die Aufwendungen zu 100 % getragen hat und die Wohnung
allein nutzt, aber nicht wirtschaftlicher Eigentümer des ihm
zivilrechtlich nicht gehörenden Miteigentumsanteils ist.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1479 EFG 2004 S. 1479 Nr. 19 KAAAB-23946
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 23.10.2003 - 5 K 2036/01
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