OFD Koblenz - S 2198 b A

Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen nach § 7i EStG
(zeitlicher Anwendungsbereich der Neuregelung)

§ 7i EStG ist durch das HBeglG 2004 (BStBl 2004 I S. 120) dahingehend geändert worden, dass der Steuerpflichtige nunmehr abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 % der HK für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen kann (§ 7i Abs. 1 Satz 1 EStG). Die erhöhten Absetzungen können im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für AK in Anspruch genommen werden, die auf begünstigte Baumaßnahmen entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind (§ 7i Abs. 1 Satz 5 EStG).

§ 7i Abs. 1 Sätze 1 und 5 EStG i. d. F. d. HBeglG 2004 sind erstmals für Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach dem begonnen wurde. Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden (§ 52 Abs. 23b EStG).

Es ist gefragt worden, ob bei Baumaßnahmen, für die zwar eine Baugenehmigung nicht erforderlich – und deshalb ein Bauantrag nicht gestellt worden ist –, die jedoch aufgrund denkmalrechtlicher Vorschriften einer Genehmigung durch die zuständige Denkmalschutzbehörde bedürfen, das Einreichen der zu dieser denkmalrechtlichen Genehmigung erforderlichen Unterlagen bei der Denkmalschutzbehörde als „Einreichen von Bauunterlagen” i. S. d. § 52 Abs. 23b Satz 2 EStG n. F. gilt.

Hierzu haben die ESt-Referatsleiter des Bundes und der Länder entschieden, dass das Einreichen von Antragsunterlagen für die denkmalrechtliche Genehmigung der Baumaßnahmen einem Einreichen von Bauunterlagen gleichzusetzen ist und demnach als Zeitpunkt des Beginns der begünstigten Baumaßnahmen gilt.

Aufgrund dessen gilt für diejenigen Fälle noch § 7i EStG in der bisherigen Fassung (altes Recht), in denen die Unterlagen noch in 2003 bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde eingereicht wurden, der tatsächliche Baubeginn (z. B. „Anlieferung nicht unbedeutender Mengen von Baumaterial auf den Bauplatz”) hingegen erst in 2004 erfolgt ist.

Dies bedeutet insbesondere, dass im Rahmen von Bauträgermodellen die Erwerber noch zu sanierender Eigentumswohnungen grundsätzlich (soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind) die erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG a. F. i. H. v. 10 % der begünstigten AK erhalten können, wenn der Veräußerer (Bauträger/Initiator) die zur Genehmigung der denkmalrechtlichen Instandsetzung des Gebäudes/Gebäudeteils erforderlichen Unterlagen bis zum bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde eingereicht hat.

Diese Ausführungen sind im Wesentlichen übernommen von der OFD Berlin.

OFD Koblenz v. - S 2198 b A

Fundstelle(n):
DAAAB-23931