Finanzministerium Baden-Württemberg - 3 - S 4521/24

Auswirkungen des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 auf die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage bei umsatzsteuerpflichtigen Grundstücksumsätzen

Durch Artikel 14 Nrn. 1 und 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 – HBeglG 2004 – vom (BGBl 2003 I S. 3076, BStBl 2004 I S. 120) sind § 9 Abs. 3 UStG und § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG geändert worden. Die Änderung zu § 13b UStG hat zur Folge, dass bei allen Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen und bei denen nach § 9 UStG auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG verzichtet worden ist, nicht mehr der Veräußerer, sondern nach § 13b Abs. 2 UStG der Erwerber Schuldner der Umsatzsteuer ist, sofern er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Die Option zur Steuerpflicht gem. § 9 Abs. 1 UStG ist in den vorgenannten Fällen nur dann wirksam, wenn sie bereits in dem gem. § 311b Abs. 1 BGB zu beurkundenden Vertrag erklärt worden ist (§ 9 Abs. 3 Satz 2 UStG).

Diese Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf alle umsatzsteuerpflichtigen Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, ist mit Wirkung ab in Kraft getreten und grundsätzlich auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem bewirkt werden. Zur Anwendung im Einzelnen wird auf das (BStBl 2004 I S. 453) verwiesen.

Zu den Auswirkungen der Änderung des § 13b UStG auf die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage gilt Folgendes:

In Optionsfällen wird die Umsatzsteuer zwingend vom Erwerber geschuldet; sie ist damit nicht mehr Bestandteil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.

Gleiches gilt für Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher, die bereits nach der seit dem geltenden Fassung des § 13b UStG unter die Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen (vgl. Art. 18 Nr. 5 des Steueränderungsgesetzes 2001 vom , BGBl 2001 I S. 3794, BStBl 2002 I S. 4).

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 4521/24

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
CAAAB-23807