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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 4 K 30040/02

Gesetze: EStG 1997 i.d.F. vom 24.3.1999 § 17 Abs. 4 S. 1, EStG 1997 i.d.F. vom 24.3.1999 § 17 Abs. 1 S. 4, EStG 1997 i.d.F. vom 24.3.1999 § 17 Abs. 2, EStG 1997 i.d.F. vom 24.3.1999 § 52 Abs. 1 S. 1

Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsverlustes nach § 17 EStG

Wesentlichkeitsgrenze

Einkommensteuer 1999

Leitsatz

1. Ein Auflösungsverlust ist in dem Jahr zu erfassen, in dem feststeht, dass kein Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird und dass keine weiteren wesentlichen Anschaffungskosten oder Auflösungskosten anfallen, wobei unerheblich ist, ob das Gesamtvollstreckungsverfahren bereits abgeschlossen ist.

2. Ist der Verlust danach (Leitsatz 1) im Veranlagungsjahr 1999 entstanden, so ist für die Frage der Wesentlichkeit der Beteiligung auf die für dieses Jahr geltende Rechts- und Gesetzeslage abzustellen. Eine wesentliche Beteiligung ist danach bei einer Beteiligung von wenigstens 10% anzunehmen.

Fundstelle(n):
UAAAB-23707

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 30.03.2004 - 4 K 30040/02

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