Kein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und anderen
Sonderausgaben bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte im
Jahr 2000
Kindergeld für das Kind
Leitsatz
1. Der Begriff der
„Einkünfte” in
§ 32 Abs. 4 S. 2
EStG entspricht der Legaldefinition des
§ 2 Abs. 2 EStG.
Er ist nicht als „zu versteuerndes Einkommen” i.S. des
§ 2 Abs. 5 EStG
oder als „Einkommen” i.S. des
§ 2 Abs. 4 EStG
(Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die
außergewöhnlichen Belastungen) zu verstehen.
2. Die
Sozialversicherungsbeiträge des Kindes sind im Kalenderjahr 2000 in
verfassungsrechtlich ausreichendem Umfang bereits bei der Bemessung des
Jahresgrenzbetrags – 13500 DM – berücksichtigt (Anschluss an
das
,
BFH/NV 2004, 407,
hinsichtlich der Berechnungsmethode zur Überprüfung des
Jahresgrenzbetrags an verfassungsrechtlichen Vorgaben).
Fundstelle(n): AAAAB-23705
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 09.03.2004 - 4 K 90/00
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