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FG Münster Urteil v. - 15 K 5979/99 U EFG 2004 S. 1409

Gesetze: UStG § 17 Abs 1, UStG § 17 Abs 1 S 1, UStG § 17 Abs 1 S 1 Nr 2, UStG § 17

Vorsteuern:

Vorsteuerkorrektur

Leitsatz

1) Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Vorsteuerabzugs entspricht im Regelfall dem Entgelt, das der Leistende erhält.

2) Bei Abweichung des vom Leistungsempfänger aufgewandten Betrages zu dem vom Leistenden vereinnahmten Betrag, ist für die Bemessungsgrundlage von den Aufwendungen des Leistungsempfängers auszugehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1362 Nr. 22
EFG 2004 S. 1409
EFG 2004 S. 1409 Nr. 18
IAAAB-23669

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FG Münster, Urteil v. 15.07.2003 - 15 K 5979/99 U

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