DrittelbG § 8

Teil 2: Aufsichtsrat

§ 8 Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats [1]

1Das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ hat die Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats unverzüglich nach ihrer Bestellung in den Betrieben des Unternehmens bekannt zu machen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 2Nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens auch die Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens teil, so ist daneben das zur gesetzlichen Vertretung des anderen Unternehmens befugte Organ zur Bekanntmachung in seinen Betrieben verpflichtet.

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IAAAB-23604

1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3044) mit Wirkung v. .