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OLG Karlsruhe 16.10.2003 12 U 63/03, NWB 27/2004 S. 220

Gesellschaftsrecht | Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

Die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils gegen Abfindung und dessen Übertragung auf die verbleibenden Gesellschafter ist keine gem. § 53 Abs. 2 GmbHG zu beurkundende Satzungsänderung und bedarf daher nicht der notariellen Beurkundung. Ebenso wenig handelt es sich um die Abtretung eines Geschäftsanteils, die nach § 15 Abs. 3 GmbHG der Beurkundung unterläge, oder ein einer Anteilsübertragung vergleichbares Geschäft (, MDR 2004, 581).

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