Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Instanzenzug:
Gründe
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts ein. Der Senat verwarf die Beschwerde als unzulässig mit Beschluss vom ; dieser wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt gegeben. Ohne dass der Senat hiervon erfahren hatte, war am über den Nachlass des am verstorbenen Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Insolvenzverfahren dauert noch an. Der Insolvenzverwalter hat erklärt, dass er das Beschwerdeverfahren nicht aufnehmen wird.
Der Beschluss XI B 17/01 vom wird aufgehoben; das Beschwerdeverfahren wird in den Registern des Bundesfinanzhofs (BFH) gelöscht.
a) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des Klägers ist das Beschwerdeverfahren unterbrochen worden (§ 155 der Finanzgerichtsordnung —FGO— i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung —ZPO—). Dies hat zur Folge, dass der Beschluss des Senats vom nach § 155 FGO i.V.m. § 249 Abs. 2 ZPO, der auch für die Entscheidungen des Gerichts gilt (vgl. , BFHE 162, 208, BStBl II 1991, 101), ohne rechtliche Wirkung ist. Der Beschluss vom ist daher aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben (vgl. , BFHE 148, 184, BStBl II 1987, 147).
b) Es erscheint zweckmäßig, das Beschwerdeverfahren in den Registern des BFH zu löschen, da dieses gegenwärtig nicht fortgesetzt werden kann und die Fortsetzung ungewiss ist. Die Löschung des Verfahrens in den Registern hindert dessen Fortsetzung nach Beendigung der Unterbrechung durch Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht (vgl. , BFH/NV 1992, 400).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 1285
BFH/NV 2004 S. 1285 Nr. 9
EAAAB-23507