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OFD München - S 2150 a - 67 St 426

Schätzung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft (§ 162 AO);

Schätzungsverfahren ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003

1. Ermittlung des Gewinns

Sofern nicht eine auf die besonderen betrieblichen Verhältnisse abgestimmte Schätzungsmethode vorzuziehen ist, kann der Gewinn auf der Grundlage der jährlich bekannt gegebenen Richtsätze wie folgt ermittelt werden:


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Schätzungsgrundbetrag für die maßgebende landw. Nutzfläche – LN –
 
Sondergewinn bei Milchviehhaltung
 
Sondergewinn übernormale Tierhaltung
 
Sondergewinne aus besonderen Betriebszweigen
 
sonstige Sondergewinne und Sondereinnahmen
 
./. 
Lohnaufwendungen
 
./. 
Schuldzinsen
 
./. 
Miet- und Pachtaufwendungen
 
./. 
sonstige Zu- und Abrechnungen
 
Gewinn des Wirtschaftsjahres

Einem Antrag des Stpfl., von den Schätzungsgrundbeträgen aufgrund besonderer Verhältnisse seines Betriebes nach unten abzuweichen, kann regelmäßig nicht gefolgt werden. Die mit einer Schätzung nach Richtsätzen verbundenen Unsicherheiten muss der Stpfl. hinnehmen, weil er sie jederzeit durch Einrichtung einer Buchführung bzw. das Führen von Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 3 EStG vermeiden kann (vgl. BStBl 1984 II S. 352 und vom BStBl 2001 II S. 484).

2. Schätzungsgrundbetrag für die landwirtschaftlichen Nutzflächen

Die Schätzungsgrundbeträge je ha landwirtschaftlicher Nutzfläche – LN – werden für jedes Wirtschaftsjahr aus den tatsächlichen Ergebnissen buchführender Betriebe abgeleitet und durch besondere Verfügung bekannt gegeben (ESt-Kartei § 13 Karte 32.1ff.). Sie bemessen sich nach der landwirtschaftlichen Vergleichszahl – LVZ – nach § 38 BewG und dem Anteil des Hackfruchtbaus an der LN.

Die für die Schätzung maßgebende LN umfasst die selbstbewirtschafteten (eigenen und zugepachteten) landwirtschaftliche Flächen


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ohne
Sonderkulturen und Sondernutzungen, für die ein Sondergewinn anzusetzen ist (vgl. Nr. 5),
ohne
Flächen für Gebäude, Hofraum, Wege, Gräben, Feldraine, Wasser sowie Unland, Abbauland, Geringstland und Hausgärten,
zu ½
Obstbauflächen mit regelmäßiger landwirtschaftlicher Unternutzung,
zu ¼
Almen und Hutungen.

Zum Hackfruchtbau gehören Flächen, die dem Anbau von Zuckerrüben, Kartoffeln, Futterrüben, Futterkohl sowie Markstammkohl dienen und zwar auch insoweit, als Pflanz- oder Saatgut angebaut wird.

Stillgelegte Flächen gehören nicht zu den selbstbewirtschafteten Flächen. Stilllegungsprämien sind zu 85 % als Sondergewinn anzusetzen.

In der Nutzung beschränkte Flächen (Anbau nachwachsender Rohstoffe, eingeschränkte Nutzung aufgrund von Förderprogrammen) sind als selbstbewirtschaftete Flächen zu berücksichtigen.

Mit dem Ansatz des Schätzungsbetrags sind staatliche Zahlungen aufgrund von Fördermaßnahmen abgegolten.

Mit dem Ansatz des Schätzungsgrundbetrags wird nur der Gewinn aus der normalen landwirtschaftlichen Nutzung erfasst. Besondere Betriebsverhältnisse sind noch zusätzlich zu berücksichtigen.

3. Sondergewinn bei Milchviehhaltung – ab Wirtschaftsjahr 2002/2003 –

Milchwirtschaftsbetriebe erzielen regelmäßig höhere Gewinne als Betriebe mit anderen Bewirtschaftungsformen. Die mit der Milchwirtschaft erzielten zusätzlichen Gewinne werden ab dem WJ 2002/2003 durch den Ansatz eines Sondergewinns erfasst, der von der Anzahl der gehaltenen Milchkühe und der durchschnittlichen Milchleistung (Milchanlieferungsmenge) je Milchkuh abhängig ist.

Der Sondergewinn kann gemindert werden um AfA für entgeltlich erworbene Milchlieferrechte, um Pachtaufwendungen für zugepachtete Milchlieferrechte und um Zahlungen wegen Überlieferung des Milchlieferrechts (sog. Superabgabe). Der Sondergewinn kann durch die Abzugsbeträge nicht negativ werden.

4. Sondergewinn übernormale Tierhaltung

Die Schätzungsgrundbeträge (vgl. Nr. 2) beinhalten Gewinne aus einer Tierhaltung mit einem Tierbestand von bis zu 1,4 Vieheinheiten – VE – je Hektar selbst bewirtschafteter LN. Ein Sondergewinn ist anzusetzen, soweit dieser berücksichtigte Tierbestand überschritten ist.

Ermittlung des Sondergewinns

Der Umfang der Tierhaltung ergibt sich aus der Zahl der Tiere, die innerhalb eines Wirtschaftsjahres im Durchschnitt gehalten oder erzeugt wurden. Bei Tierbeständen, die innerhalb eines Wirtschaftsjahres mehrmals umgesetzt werden ist die gesamte Anzahl der im Wirtschaftsjahr verkauften oder verbrauchten Tiere maßgebend. Bei den übrigen Tierbeständen ist der Durchschnittsbestand im Wirtschaftsjahr anzusetzen.

Der Tierbestand ist nach dem Umrechnungsschlüssel des R 124a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStR in VE umzurechnen und den Tierbestandszweigen Rinderhaltung, Schweinehaltung und übrige Tierhaltung zuzuordnen.

Soweit der Tierbestand des Betriebs (umgerechnet in VE) den im Schätzungsgrundbetrag berücksichtigten Tierbestand von 1,4 VE/ha übersteigt, sind Mehrgewinne je Vieheinheit anzusetzen.

Bei der Ermittlung des Mehrbestands sind jene Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung zu berücksichtigen, für die ein Schätzungsgrundbetrag angesetzt worden ist.

Da alle Tierbestände gemeinsam zu dem Mehrbestand beitragen, sind bei Betrieben mit verschiedenen Tierbestandszweigen die einzelnen Zweige „Rinderhaltung”, „Schweinehaltung” und „übrige Tierhaltung” jeweils anteilig – entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Vieheinheiten – der übernormalen Tierhaltung zuzurechnen.

Die anzusetzenden Sondergewinne bei Milchviehhaltung und übernormaler Tierhaltung werden jährlich in der ESt-Kartei § 13 Karte 32.1ff. veröffentlicht.

5. Sondergewinne aus besonderen Betriebszweigen

Für nachfolgende besonderen Betriebszweige außerhalb der landwirtschaftlichen und der forstwirtschaftlichen Nutzung (Sondernutzungen, Sonderkulturen und andere besondere Betriebszweige) haben die Oberfinanzdirektionen Richtsätze für die Schätzung des Sondergewinns herausgegeben:


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Betriebszweig
Baumschulen
Branntweinerzeugung
Erdbeeranbau
Gemüse- und Blumenanbau
Hopfenbau
Pensionspferdehaltung
Spargelanbau
Tabakanbau
Tee-, Gewürz- und Heilkräuteranbau
Teichwirtschaft
Wanderschäferei
Weinbau
Christbaumkulturen

Die Richtsätze sind veröffentlicht

  • im Leitfaden „Schätzung des Gewinns aus Land und Forstwirtschaft nach § 162 AO” der OFD München,

  • in der Richtsatzsammlung LuF (Schätzung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach § 162 AO) der OFD Nürnberg.

6. Sonstige Sondergewinne und Sondereinnahmen

(beispielhafte Aufzählung)

6.1 Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden und Gebäuden

Steuerpflichtige, deren Gewinn wegen fehlender Buchführung geschätzt werden muss, können die Vergünstigung des § 6b EStG nicht in Anspruch nehmen.

6.2 Forstwirtschaftliche Nutzungen

§ 51 EStDV/§ 4 ForstSchAusglG kommen nicht in Betracht. Die Betriebsausgaben (einschließlich der Wiederaufforstungskosten) können mit 35 % der Betriebseinnahmen aus der Holznutzung geschätzt werden. Soweit das Holz auf dem Stamm verkauft wurde, können die Betriebsausgaben mit 15 % der Betriebseinnahmen geschätzt werden.

6.3 Veräußerung oder Entnahme von immateriellen Wirtschaftsgütern

Gewinne aus dem Verkauf/der Entnahme von Milchlieferrechten, Zuckerrübenlieferrechten, Brennrechten.

6.4 Außerbetriebliche Verwendung von Wirtschaftsgütern/Dienstleistungen

Erträge für außerbetriebliche Dienstleistungen sind als Sondergewinn zu erfassen, wenn sie dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet werden können. Der Sondergewinn kann geschätzt werden

  • mit 50 % der Bruttoerlöse, soweit Dienstleistungen mit Verwendung betriebseigener Wirtschaftsgüter erbracht werden,

  • mit 80 % der Bruttoerlöse, soweit Dienstleistungen ohne Verwendung von Wirtschaftsgütern erbracht werden.

6.5 Nebentätigkeiten und Nebenbetriebe

Erträge bzw. Gewinne aus Nebentätigkeiten und Nebenbetrieben sind als Sondergewinn zu berücksichtigen, soweit diese dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen sind.

6.6 Beherbergung von Feriengästen

– vgl. ESt-Kartei § 13 Karte 1.4 –

6.7 Verkauf von Zuchttieren

Als Sondergewinn ist der die Normaleinnahme übersteigende Erlös anzusetzen. Als Normaleinnahmen (ohne USt) gelten bei


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Zuchtpferden (gilt auch für Reitpferde)
1.600 €
Zuchtbullen
1.600 €
Zuchtkühen
1.400 €
Zuchtrindern
1.300 €
Zuchtsauen und Zuchtebern
500 €
Zuchtböcken
500 €

Der Sondergewinn beträgt 80 % des die Normaleinnahme übersteigenden Betrags (bei § 24 UStG: einschl. USt).

6.8 Vereinnahmte Kapitalerträge

Zu erfassen sind z.B. Erträge aus betrieblichen Beteiligungen (Genossenschaften, Aktiengesellschaften) und Zinserträge aus betrieblichen Guthaben. Die Grundsätze des Halbeinkünfteverfahrens sind zu beachten.

6.9 Vereinnahmte Miet- und Pachtzinsen

Gesondert zu berücksichtigen sind Erträge (Einnahmen nach Abzug der dazu gehörenden Aufwendungen) aus der entgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens wie z. B. Vermietung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Verpachtung von Grundstücken, Verleasen von Milchlieferrechten, Kippgebühren. Ebenso gesondert zu erfassen sind Vergütungen für die Abnahme von Grüngutabfällen oder Klärschlamm.

6.10 Nutzungswert der Wohnung (Baudenkmal)

Als Nutzungswert anzusetzen ist der (Brutto)Mietwert. Abgezogen werden können lediglich Erhaltungsaufwendungen, soweit sie 5.000 € übersteigen und – innerhalb der Grenzen der Nr. 7.2 – Schuldzinsen.

6.11 Stilllegungsprämien

Soweit stillgelegte Flächen nicht als selbstbewirtschaftete Flächen berücksichtigt wurden, sind 85 % der Stilllegungsprämien als Sondergewinn anzusetzen.

7. Abziehbare Aufwendungen

7.1 Lohnaufwendungen

in nachgewiesener Höhe. Bei Aufwendungen für in Anspruch genommene Dienstleistungen kann der Lohnkostenanteil mit einem Drittel der Zahlungen geschätzt werden.

7.2 Schuldzinsen

in nachgewiesener Höhe und abzüglich von Zinszuschüssen. § 4 Abs. 4a EStG ist zu beachten.

7.3 Miet- und Pachtaufwendungen

für gemietete/gepachtete Grundstücke und Gebäude in nachgewiesener Höhe.

7.4 Sonderabschreibungen

§ 7g EStG kann nicht in Anspruch genommen werden.

Bis zum Wirtschaftsjahr 1991/92 in Anspruch genommene Sonderabschreibungen nach § 76 EStDV sind zu normalisieren (ESt-Kartei § 51 Karte 1.2).

8. Anwendung der neuen Grundsätze

Die vorstehenden Grundsätze der Schätzung nach Richtsätzen sind im Regelfall für Schätzungen ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003 anzuwenden.

9. Beilage zur Anlage L – UNIFA-Vorlagen

Die für eine zutreffende Schätzung nach Richtsätzen erforderlichen Angaben werden auf der Beilage zur Anlage L abgefragt (UNIFA-Ordner Veranlagung/LuF/Beilage zur Anlage L).

Für die Schätzung des Gewinns nach Richtsätzen steht ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003 eine maschinelle Unterstützung zur Verfügung (UNIFA-Ordner Veranlagung/LuF/Schätzung nach § 162 AO).

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2150 a - 67 St 426
OFD Nürnberg v. - S 2150 a - 88 St 31

Fundstelle(n):
LAAAB-23373