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FG Münster Urteil v. - 8 K 2435/02 Kg EFG 2004 S. 1377

Gesetze: EStG § 32 Abs 4, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 62, EStG § 62 Abs 1, EStG § 63, EStG § 63 Abs 1, EStG § 63 Abs 1 Nr 1, EStG § 32

Kindergeld:

Waisenrente als Bezug i.S.v. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

Leitsatz

1) Zahlungen aus Waisenrenten gehören zu den Einkünften und Bezügen des Kindes, die im Rahmen des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG zu berücksichtigen sind.

2) Die zu berücksichtigenden Einkünfte nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ermitteln sich aus dem Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten. Minderungen einen dem Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG oder dem Sparerfreibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG nachgebildeten Abzugsbetrag sowie um mit den Einkünften zusammenhängende Sonderausgaben sind ausgeschlossen.

3) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung eines dem Versorgungsfreibetrag nachgebildeten Abzugsbetrages bestehen nicht.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1377
EFG 2004 S. 1377 Nr. 18
HAAAB-23318

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FG Münster, Urteil v. 04.03.2004 - 8 K 2435/02 Kg

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