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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 2 V 477/03 EFG 2004 S. 1150

Gesetze: InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Satz 2

Keine Anwendung der Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 auf Investitionen, die vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom getätigt wurden

Leitsatz

  1. Die Neufassung von § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 stellt ein gegenüber der vorherigen Rechtslage belastendes Gesetz dar, weil sie nicht nur eine schon bisher praktizierte Rechtsüberzeugung festschreibt oder eine bisher bestehende Rechtslage lediglich klarstellt.

  2. Das Fehlen einer Regelung über den zeitlichen Anwendungsbereich der Neufassung durch das ÄndG vom erweist sich als Gesetzeslücke, die im Wege verfassungskonformer Auslegung in der Weise zu schließen sein könnte, dass die Neufassung nicht für Investitionen gilt, die ein Investor vor dem ÄndG vom getätigt hat oder zu deren Durchführung er sich schon vor dem rechtsverbindlich verpflichtet hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1150
EFG 2004 S. 1150 Nr. 15
EAAAB-23306

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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 04.03.2004 - 2 V 477/03

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