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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 2/03 EFG 2004 S. 1314

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

Freiberufliche Tätigkeit einer Trauerrednerin

Leitsatz

  1. Die Tätigkeit einer Trauerrednerin kann künstlerisch und damit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG freiberuflich sein, wenn die Trauerreden im Wesentlichen eigenschöpferisch sind und eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen.

  2. Die Tätigkeit einer Trauerrednerin ist nicht künstlerisch, wenn die Rednerin in der überwiegenden Zahl der Fälle nach Redeschablonen verfährt und nur für besonders gelagerte Ausnahmefälle einen individuellen Text entwirft.

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 830 Nr. 14
EFG 2004 S. 1314
EFG 2004 S. 1314 Nr. 17
KAAAB-23304

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 24.03.2004 - 2 K 2/03

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