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FG München Urteil v. - 12 K 519/03 EFG 2004 S. 1295

Gesetze: EStG § 11 Abs. 1BGB § 372 S. 2 HinterlO § 12

Zufluss bei Hinterlegung wegen Ungewissheit des Gläubigers nach § 372 Satz 2 BGB

Leitsatz

Hinterlegt der Schuldner einer abgetretenen und gepfändeten Forderung wegen der Unkenntnis über den Empfänger nach § 372 Satz 2 BGB Geldbeträge beim Amtsgericht, so ist ein Zufluss beim alten Gläubiger erst anzunehmen, wenn an den neuen Gläubiger bzw. den Pfändungsgläubiger gezahlt wurde.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1295
EFG 2004 S. 1295 Nr. 17
BAAAB-23291

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FG München, Urteil v. 16.03.2004 - 12 K 519/03

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