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FG Köln Urteil v. - 14 K 5315/01 EFG 2004 S. 1217

Gesetze: EStG § 10 Abs 3, EStG § 10 Abs 3 Nr 2, EStG § 10 Abs 3 Nr 2 S 2, EStG § 10 Abs 3 Nr 2 S 2 lit a, EStG § 10c, EStG § 10c Abs 3, EStG § 10c Abs 3 Nr 2, EStG § 33, EStG § 33 Abs 1, ZPO § 606, ZPO § 621, ZPO § 621 Abs 1, ZPO § 623, ZPO § 623 Abs 1, ZPO § 623 Abs 1 S 1, ZPO § 623 Abs 1 S 3, ZPO § 623 Abs 3, EStG § 10

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Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei Alleingesellschaftergeschäftsführer; keine agB bei Scheidungsfolgekosten

Leitsatz

1) Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des Alleingesellschaftergeschäftsführers einer GmbH ist nicht zu kürzen, wenn die Gesellschaft ihm eine Altersversorgung zugesagt hat.

2) Wird über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung um den Zugewinnausgleichsanspruch der geschiedenen Ehefrau nicht aufgrund eines Antrages eines Ehegatten im Verbund des § 621 Abs. 1 ZPO entschieden, sondern erfolgt sie aufgrund einer außergerichtlichen Einigung, stellen die damit zusammenhängenden Aufwendungen für den Rechtsanwalt und für den Gutachter keine agB dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1217
EFG 2004 S. 1217 Nr. 16
QAAAB-23286

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FG Köln, Urteil v. 17.03.2004 - 14 K 5315/01

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