BFH Urteil v. - VII R 20/03

Informationspflicht des Zollschuldners über die amtlich veröffentlichten EuGH-Entsch.

Leitsatz

Ein Irrtum der Zollbehörde bei der Einreihung einer Ware ist für den Zollschuldner erkennbar, wenn sich die Unrichtigkeit der behördlichen Tarifierungsentscheidung aus dem Tenor einer im ABlEG/ABlEU veröffentlichten Entscheidung des EuGH ergibt.

Gesetze: ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ließ in dem Zeitraum vom Juli 1998 bis Dezember 1999 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt —HZA—) aus China eingeführte getrocknete Paprikastücke von etwa 9 x 9 mm Größe in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Die Ware wurde in den Zollanmeldungen als „getrocknete Paprikaflocken” der Unterpos. 0904 20 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) bezeichnet und unter Inanspruchnahme der für derartige Waren vorgesehenen Zollpräferenz zollfrei belassen.

Im Anschluss an eine Außenprüfung kam das HZA zu dem Ergebnis, dass die Paprikastücke weder gemahlen noch sonst zerkleinert und deshalb in die Unterpos. 0904 20 10 KN einzureihen gewesen seien. Das HZA forderte aus diesem Grund von der Klägerin Zoll nach.

Das Finanzgericht (FG) wies die von der Klägerin nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ab. Zur Begründung führte das FG aus, die als „getrocknete Paprikaflocken” angemeldeten Waren seien zu Unrecht in die Unterpos. 0904 20 90 KN eingereiht worden. Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom Rs. C-143/96 —Knubben— (EuGHE 1997, I-7039) seien in Stücke von 4 bis 8 mm geschnittene Gemüsepaprika nicht als „sonst zerkleinert” i.S. der Unterpos. 0904 20 90 KN anzusehen. Daher seien auch die von der Klägerin eingeführten getrockneten Paprikastücke mit einer Größe von 9 X 9 mm nicht in die Unterpos. 0904 20 90 KN, sondern in die Unterpos. 0904 20 10 KN einzureihen gewesen.

Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex —ZK—) des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften —ABlEG— Nr. L 302/1) stehe der nachträglichen buchmäßigen Erfassung des geschuldeten Zollbetrags nicht entgegen. Zwar habe die unzutreffende Einreihung der Waren bei der Einfuhrabfertigung auf einem aktiven Irrtum des zum HZA gehörenden Zollamts P beruht. Dies gelte zweifellos für diejenigen Fälle, in denen das Zollamt P die angemeldete zutreffende Unterposition in die unzutreffende Unterpos. 0904 20 90 KN abgeändert habe. Auch in den übrigen Fällen habe das Zollamt P die angemeldete Unterposition nicht ungeprüft übernommen, sondern diese auf Grund seiner eigenen früheren Begutachtung der Ware anlässlich ihrer Überführung in das Zolllager der D als zutreffend erachtet. Dieser Irrtum des Zollamts P sei für die Klägerin erkennbar gewesen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Mitarbeiter der Klägerin im Zeitpunkt der Einfuhren über Erfahrungen in der Zollabfertigung verfügt hätten. Dass die Einreihung der Ware in die Unterpos. 0904 20 90 KN unzutreffend gewesen sei, habe sich im Zeitpunkt der Einfuhrabfertigungen eindeutig und zweifelsfrei aus dem anzuwendenden Gemeinschaftsrecht ergeben. Auf die Nichtkenntnis des in den Amtsblättern der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Gemeinschaftsrechts könne sich niemand berufen. Zu dem anzuwendenden Gemeinschaftsrecht gehörten auch die Entscheidungen des EuGH über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts. Der EuGH habe mit seinem Urteil in EuGHE 1997, I-7039 entschieden, dass in Stücke von 4 bis 8 mm geschnittene Gemüsepaprika nicht als „sonst zerkleinert” i.S. der Unterpos. 0904 20 90 KN anzusehen seien. Dieses Urteil sei im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 55/5 vom sowie in der Maiausgabe der Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern vor den in Rede stehenden Einfuhren veröffentlicht worden. Der Irrtum des Zollamts P hätte deshalb von einem aufmerksamen Wirtschaftsteilnehmer durch die Lektüre des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften sowie allgemein zugänglicher Fachzeitschriften erkannt werden können.

Mit der Revision macht die Klägerin geltend, in Anbetracht der Normenvielfalt sei die Auffassung, dass jeder Wirtschaftsteilnehmer das in den Amtsblättern der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Gemeinschaftsrecht kennen müsse, lebensfremd. Die zutreffende Einreihung der von ihr eingeführten Waren sei nicht eindeutig gewesen, sondern erst durch das Urteil des EuGH in EuGHE 1997, I-7039 geklärt worden. Der EuGH gehe nicht davon aus, dass ein Einführer neben den im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auch noch die hierzu ergangene Rechtsprechung kennen müsse. Die Entscheidungen des EuGH seien zudem nicht bindend. Dieser könne seine Rechtsprechung wieder ändern. Überdies habe das Zollamt P bereits im November 1997 eine Probe entnommen und die Einreihung der Ware geprüft, was zu dem gegenüber der D ergangenen endgültigen Feststellungsbescheid vom geführt habe. Der Sachverhalt sei für sie geklärt gewesen. Sie habe keine Zweifel an der Richtigkeit der Tarifierung gehabt und sich deshalb nicht weiter informieren müssen.

II.

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Die Vorentscheidung verletzt nicht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für die Nachforderung des Zolls von der Klägerin nach den Art. 220 Abs. 1 Satz 1, 221 Abs. 1 ZK vorliegen und von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung nicht gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK i.d.F. vor In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (VO Nr. 2700/2000) vom (ABlEG Nr. L 311/17) abzusehen war.

1. Der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag ist mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden (Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK). Die von der Klägerin eingeführten getrockneten Paprikastücke von etwa 9 x 9 mm Größe waren nicht in die angemeldete Unterpos. 0904 20 90 KN i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom (ABlEG Nr. L 312/1) und i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 2261/98 der Kommission vom (ABlEG Nr. L 292/1), sondern in die Unterpos. 0904 20 10 KN einzureihen. Dies wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt und ergibt sich auch aus dem EuGH-Urteil in EuGHE 1997, I-7039 Rdnr. 23, wonach ein in Stücke von 4 bis 8 mm geschnittenes Produkt nicht als „sonst zerkleinert” i.S. der Unterpos. 0904 20 KN angesehen werden kann.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung des von der Klägerin gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrags nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK liegen nicht vor. Nach den den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG ist zwar davon auszugehen, dass sich das Zollamt P bei der Einreihung der Waren aktiv geirrt hat, weil es die Zollanmeldungen nicht lediglich ohne Prüfung übernommen hat (vgl. Senatsurteil vom VII R 72/99, BFHE 192, 390, 397). Das Zollamt P hat vielmehr in einigen Fällen die angemeldete zutreffende Unterposition in die unzutreffende Unterpos. 0904 20 90 KN abgeändert. In den übrigen Fällen hat das Zollamt P die angemeldete Unterposition auf Grund seiner eigenen früheren Begutachtung der Ware als zutreffend erachtet.

a) Dieser Irrtum des Zollamts P konnte von der Klägerin jedoch erkannt werden. Die Erkennbarkeit des Irrtums ist auf Grund einer konkreten Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, wobei namentlich die Art des Irrtums, die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen sind (vgl. z.B. —Hewlett Packard France—, EuGHE 1993, I-1819 Rdnr. 22; vom Rs. C-251/00 —Ilumitrónica—, EuGHE 2002, I-10433 Rdnr. 54, sowie Senatsurteil vom VII R 85/98, BFHE 189, 244, 251).

Es ist anerkannt, dass sich niemand auf Nichtkenntnis des im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Gemeinschaftsrechts berufen kann (vgl.  161/88 —Binder—, EuGHE 1989, 2415 Rdnr. 19; vom Rs. C-370/96 —Covita—, EuGHE 1998, I-7711 Rdnr. 26; Beschluss vom Rs. C-30/00 —William Hinton & Sons—, EuGHE 2001, I-7511 Rdnr. 71; Senatsurteil vom VII R 16/98, BFHE 188, 164, 167). Ein Wirtschaftsteilnehmer hat sich daher vor der Einfuhr von Waren über das auf seine Geschäfte anwendbare Gemeinschaftsrecht durch die Lektüre der Amtsblätter der Europäischen Gemeinschaften —seit dem gemäß Art. 2 Nr. 38 des Vertrags von Nizza vom (ABlEG Nr. C 80/1) Amtsblätter der Europäischen Union— zu informieren (vgl. EuGH-Urteile in EuGHE 1989, 2415 Rdnr. 22; in EuGHE 1998, I-7711 Rdnr. 26). Diese Informationspflicht besteht unabhängig von dem Maß an Erfahrung, über das der Einführer verfügt; sie trifft jeden, der Waren zur Einfuhr aus einem Drittland anmeldet (vgl. Gericht erster Instanz, Urteil vom Rs. T-75/95 —Günzler Aluminium—, EuGHE 1996, II-497 Rdnr. 50; Senatsurteile in BFHE 188, 164, 167, sowie vom VII R 61/98, BFH/NV 2000, 1508, 1510).

Anders als die Klägerin meint, obliegt es einem Einführer nicht nur, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L veröffentlichten einschlägigen Rechtsvorschriften zur Kenntnis zu nehmen. Ein Einführer hat sich auch durch eine Lektüre der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C im Tenor veröffentlichten Entscheidungen des EuGH (vgl. dazu Art. 25 Buchst. c der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichtshofs in der kodifizierten Fassung vom —ABlEG Nr. C 39/1—) Gewissheit über die zutreffende Auslegung dieser Rechtsvorschriften zu verschaffen (vgl. Schwarz in Schwarz/ Wockenfoth, Zollrecht, 3. Aufl., Art. 220 ZK Rz. 97). Denn durch die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse nach Art. 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) vornimmt, wird erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung zu verstehen und anzuwenden ist (vgl. —Deutsche Telekom—, EuGHE 2000, I-743 Rdnr. 43; vom Rs. C-453/00 —Kühne & Heitz—, Rdnr. 21).

Dass es einem Einführer obliegt, auch die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C veröffentlichten Bekanntmachungen zur Kenntnis zu nehmen, ergibt sich überdies aus Art. 12 Abs. 5 Buchst. a Unterabs. 2 und Buchst. b Unterabs. 2 ZK i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 82/97 vom (ABlEG 1997 Nr. L 17/1). Hiernach wird eine verbindliche Zolltarifauskunft oder verbindliche Ursprungsauskunft in den Fällen einer entgegenstehenden auf internationaler Ebene erlassenen Maßnahme —vorbehaltlich der dem Berechtigten unter bestimmten Voraussetzungen eingeräumten Befugnis einer befristeten Weiterverwendung (Art. 12 Abs. 6 ZK)— mit der Veröffentlichung einer entsprechenden Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C ungültig. Der Senat hat zudem bereits in seinem Urteil vom VII R 117/89 (BFH/NV 1992, 420, 422) beiläufig ausgeführt, dass eine Erkennbarkeit eines Irrtums der Zollbehörden anzunehmen sei, wenn ein Mehrheitsbeschluss des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die Tarifierung einer Ware im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sei. Auch bei einem derartigen Beschluss handelt es sich nicht um eine im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L zu veröffentlichende Rechtsvorschrift, sondern um eine im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C bekannt zu gebende Erläuterung oder sonstige Stellungnahme zur Auslegung des Harmonisierten Systems.

Letztlich wird auch durch die im Streitfall zwar noch nicht anwendbare, jedoch in die gleiche Richtung weisende Neufassung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 5 ZK i.d.F. der VO Nr. 2700/2000 bestätigt, dass ein Einführer gehalten ist, auch die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C veröffentlichten Bekanntmachungen zur Kenntnis zu nehmen. Denn hiernach kann ein Abgabenschuldner Gutgläubigkeit nicht geltend machen, wenn die Kommission in einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C darauf hingewiesen hat, dass begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung einer Präferenzregelung durch das begünstigte Land bestehen.

b) Im Streitfall war aus dem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 55/5 vom veröffentlichten Tenor des EuGH-Urteils in EuGHE 1997, I-7039 ersichtlich, dass ein in Stücke von 4 bis 8 mm geschnittenes Produkt nicht als „sonst zerkleinert” i.S. der Unterpos. 0904 20 90 KN angesehen werden konnte. Hieraus ergab sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch die von der Klägerin eingeführten getrockneten Paprikastücke von etwa 9 x 9 mm Größe nicht in die Unterpos. 0904 20 90 KN, sondern in die Unterpos. 0904 20 10 KN einzureihen waren. Mit der Veröffentlichung des Tenors dieses EuGH-Urteils im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften war die bis dahin bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Vorabentscheidung des EuGH über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht nach Art. 234 EG Bindungswirkung über das konkret entschiedene Ausgangsverfahren hinaus hat und ob der EuGH seine Rechtsprechung wieder ändern kann. Da der EuGH durch eine Vorabentscheidung als die nach Art. 234 EG berufene Instanz darüber befindet, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zu verstehen und anzuwenden ist (vgl. EuGH-Urteile in EuGHE 2000, I-743 Rdnr. 43, sowie vom Rs. C-453/00 Rdnr. 21), kann sich ein Wirtschaftsteilnehmer jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung einer derartigen Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nicht mehr darauf berufen, dass er einen Irrtum der Zollbehörden nicht habe erkennen können.

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung kommt es für die einem Einführer obliegende Informationspflicht hinsichtlich des in den Amtsblättern der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Gemeinschaftsrechts nicht darauf an, ob dieser bereits Zweifel an der Richtigkeit der Tarifierung einer Ware hatte. Dies gilt zwar allgemein für die einen Wirtschaftsteilnehmer treffende Sorgfaltspflicht, wenn die Richtigkeit der Einreihung einer Ware in Frage steht (vgl. EuGH-Urteil in EuGHE 1993, I-1819 Rdnr. 24). Das Nichtvorliegen von eigenen Zweifeln kann den Wirtschaftsteilnehmer jedoch dann nicht entlasten, wenn sich die Unrichtigkeit der Tarifierung einer Ware aus dem in den Amtsblättern der Europäischen Gemeinschaften (Union) veröffentlichten Gemeinschaftsrecht einschließlich der zu seiner Auslegung ergangenen und dort veröffentlichten Entscheidungen des EuGH ergibt. Denn niemand kann sich auf Nichtkenntnis des in den Amtsblättern der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Gemeinschaftsrechts berufen (vgl. EuGH, Urteile in EuGHE 1989, 2415 Rdnr. 19; in EuGHE 1998, I-7711 Rdnr. 26; Beschluss in EuGHE 2001, I-7511 Rdnr. 71; Senatsurteil in BFHE 188, 164, 167).

Der Senat hält es auf Grund der Rechtsprechung des EuGH für eindeutig, dass der nachträglichen buchmäßigen Erfassung im Streitfall Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK nicht entgegensteht. Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht demnach nicht (vgl.  283/81 —C.I.L.F.I.T.—, EuGHE 1982, 3415 Rdnr. 16).

Fundstelle(n):
BB 2004 S. 1435 Nr. 26
BFH/NV 2004 S. 1203
BFH/NV 2004 S. 1203 Nr. 8
DStRE 2004 S. 1178 Nr. 19
StB 2004 S. 284 Nr. 8
JAAAB-23190