Ladungsfähige Anschrift als Bestandteil eines
zulässigen Rechtsmittels
Anschriftenänderung
während des Verfahrens
Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung (Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 1992)
Leitsatz
1. Zu den Essentialien eines
zulässigen gerichtlichen Rechtsbehelfs gehört auch die Bezeichnung
der Beteiligten unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift. Dies ergibt
sich aus der Bedeutung der Klageschrift bzw. der Antragsschrift für das
finanzgerichtliche Verfahren.
2. Im Falle einer während des
laufenden Verfahrens eintretenden Änderung hat der Rechtsmittelführer
dem Gericht die neue Anschrift im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht
mitzuteilen. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.
Fundstelle(n): GAAAB-23045
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 06.11.2002 - 5 V 1726/02
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