BMF - IV D 1 - S 7133 - 21/04 BStBl 2004 I 532

Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr;
Vordruckmuster

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Zur Anerkennung von Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr bei fehlenden Ankreuzungen ist Abschnitt B des mit  IV D I – S 7133 – 20/01 – herausgegebenen Vordruckmusters anzupassen.

Stellt die Zollstelle bei der Erteilung des Abnehmernachweises fest, dass die Angaben über den Namen und die Anschrift des in Feld 2 des Vordrucks angeführten Abnehmers nicht mit den Eintragungen in dem vom Ausführer vorgelegten Reisepass oder sonstigen Grenzübertrittspapier übereinstimmen, streicht sie Feld 14 des Vordrucks durch. Gegebenenfalls teilt sie den Grund für die Streichung in Feld 15 des Vordrucks (Bemerkungen) mit.

Das bisherige Vordruckmuster wird durch das beiliegende Vordruckmuster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG)” ersetzt.

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Hinweise

Eine Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung für private Zwecke bestimmt ist und im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird. Es handelt sich in der Regel um die Fälle, in denen ein Einzelhändler den Gegenstand der Lieferung im Ladengeschäft seinem im Drittlandsgebiet wohnenden Abnehmer übergibt.

Die Befreiung der Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr setzt voraus:

  • der ausländische Abnehmer hat seinen Wohnort im Drittlandsgebiet;

  • der Gegenstand der Lieferung wird vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt (Dreimonatsfrist), ausgeführt;

  • der Gegenstand der Lieferung ist nicht zur Ausrüstung und Versorgung eines privaten Beförderungsmittels (z.B. PKW, Motorboot oder Flugzeug) bestimmt.

Hat ein Abnehmer mehrere Wohnsitze, ist derjenige Ort maßgebend, der der örtliche Mittelpunkt seines Lebens ist. Insbesondere sind folgende Abnehmer keine Abnehmer mit Wohnort im Drittlandsgebiet, auch wenn sie ihren ersten Wohnsitz in ihrem Heimatland beibehalten haben:

  • Ausländische Arbeitnehmer und Studenten während ihres Aufenthalts im Gemeinschaftsgebiet;

  • Angehörige ausländischer Streitkräfte, die im Gemeinschaftsgebiet stationiert sind;

  • das Personal ausländischer Missionen im Gemeinschaftsgebiet (z.B. Botschaften, Gesandtschaften, Konsulate, Handelsvertretungen).

BMF v. - IV D 1 - S 7133 - 21/04


Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 532
CAAAB-23042