BMF - IV A 2 -S 2770 - 15/04 BStBl 2004 I 549

Rückwirkende Begründung eines Organschaftsverhältnisses bei formwechselnder Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine GmbH; Anwendung des (BStBl 2004 II S. 534)

In seinem hat der BFH die rückwirkende Begründung eines Organschaftsverhältnisses anerkannt. In dem entschiedenen Fall war die zukünftige Organgesellschaft, eine GmbH & Co. KG, mit Vertrag vom rückwirkend zum formwechselnd in eine GmbH umgewandelt worden. Nach Auffassung des BFH hat die GmbH & Co. KG die Eingliederungsvoraussetzungen seit dem Beginn des Wirtschaftsjahres tatsächlich erfüllt. Der Mangel, dass die GmbH & Co. KG als Personengesellschaft selbst nicht Organgesellschaft sein konnte, werde durch die Rückwirkungsfiktion des § 25 i.V.m. § 20 Abs. 7 und Abs. 8 UmwStG behoben.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nur anzuwenden, wenn der Sachverhalt dem Sachverhalt entspricht, der dem Urteil zugrunde lag.

Die Aussagen der Rdnrn. Org. 05, Org. 13 und Org. 18 des (BStBl 1998 I S. 268) und der Rdnr. 12 des (BStBl 2003 I S. 437), wonach das Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederung nicht zurückbezogen werden kann, bleiben im Übrigen unberührt. So bleibt es insbesondere dabei, dass bei einer Abspaltung, Ausgliederung oder Einbringung eines Teilbetriebs des Organträgers unter Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages mit der neu gegründeten Tochtergesellschaft die rückwirkende Begründung eines Organschaftsverhältnisses nicht möglich ist.

BMF v. - IV A 2 -S 2770 - 15/04

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



FinMin Schleswig-Holstein

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Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 549
LAAAB-23039