BMF - IV A 6 - S 2244 - 5/04

Anwendung des § 17 EStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) vom im Liquidationsfall (§ 52 Abs. 34a EStG)

Für die zeitliche Anwendung des § 17 EStG i.d.F. des StSenkG vom und des Halbeinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 EStG) im Liquidationsfall ist die Frage, ob es im Liquidationszeitraum/Besteuerungszeitraum weiterhin Wirtschaftsjahre gibt, entscheidungserheblich.

Die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze in § 17 EStG und das Halbeinkünfteverfahren in den Fällen des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG gelten nach § 52 Abs. 4a Nr. 2 und Abs. 34a EStG i.V.m. § 34 Abs. 1 und 1a KStG i.d.F. des StSenkG erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen oder deren Anteile übertragen werden, für das das neue KSt-Recht erstmals anzuwenden ist.

Die Anwendungsvorschriften zum § 17 EStG und § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG für den Anteilseigner setzen somit den Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Kapitalgesellschaft, für das das neue KSt-Recht anzuwenden ist, voraus.

Im Liquidationsfall bestimmt jedoch § 11 KStG – abweichend von dem Grundsatz, dass die Bemessungsgrundlage für die KSt das Einkommen i.S.v. § 8 Abs. 1 KStG ist, welches sich nach einkommensteuerlichen Grundsätzen ermittelt (u.a. ist der Gewinn nach Wirtschaftsjahren zu ermitteln) –, dass bei Auflösung und Abwicklung der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung unterliegt („Besteuerungszeitraum”). Maßgeblich ist hier also nicht der in einem oder mehreren Wirtschaftsjahr(en), sondern der im Besteuerungszeitraum ermittelte Gewinn.

Es stellt sich daher die Frage, in welchem Verhältnis Besteuerungszeitraum und Wirtschaftsjahr in Liquidationsfällen zueinander stehen. Die Referatsleiter Körperschaftssteuer haben hierzu entschieden, dass es im Abwicklungszeitraum kein Wirtschaftsjahr gibt (vgl.  IV A 2 – S 2760 – 4/03 – BStBl 2003 I S. 434). Dies bedeutet, dass die Anwendungsregelungen des § 52 Abs. 4a Nr. 2 und Abs. 34a EStG nicht anwendbar sind, da diese ein Wirtschaftsjahr voraussetzen. Es ist deshalb die Grundregel des § 52 Abs. 1 EStG anzuwenden. Gewinne und Verluste i.S.v. § 17 EStG unterliegen daher in Liquidationsfällen ab dem Veranlagungszeitraum 2001 dem neuen Recht (Halbeinkünfteverfahren und Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze).

BMF v. - IV A 6 - S 2244 - 5/04

Fundstelle(n):
WAAAB-23005