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NWB 25/2004 S. 197

Gesetzgebung | Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats am das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (BGBl 2004 I S. 606) beschlossen. Nach Art. 1a dieses Gesetzes wird in § 68 AO i. d. F. der Bekanntmachung v. (BGBl 2002 I S. 3866), der zuletzt durch Art. 47 des Gesetzes v. (BGBl 2003 I S. 3022) geändert worden ist, die Nr. 3 wie folgt gefasst: „3. a) Werkstätten für behinderte Menschen, die nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch förderungsfähig sind und Personen Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, b) Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, in denen behinderte Menschen aufgrund ärztlicher Indikationen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses zum Träger der Therapieeinrichtung mit dem Ziel behandelt werden,...BGBl 1976 I S. 3341BGBl 2003 I S. 2645BGBl 2004 I S. 606

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