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NWB Nr. 25 vom Seite 1933 Fach 19 Seite 3195

Einführung in das Insolvenz-Strafrecht

von Steuerberater Professor Dr. Claus Koss, Regensburg

Im England von Heinrich VIII. drohte dem insolventen Schuldner noch Gefahr für Leib und Leben. Im Deutschland des 21. Jahrhunderts wird der Schuldner nicht mehr für seinen wirtschaftlichen Misserfolg strafrechtlich verfolgt, sondern nur bei Verstößen gegen ordnungsgemäßes Verhalten. Dieser Beitrag soll die Insolvenzstraftatbestände im Überblick darstellen. Dazu stellt das Strafgesetzbuch (StGB) in den §§ 283 ff. den Bankrott (§ 283 StGB), die Verletzung von Buchführungspflichten (§ 283b StGB), die Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) sowie die Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB) unter Strafe.

I. Insolvenztatbestände

Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist das Vorliegen eines Eröffnungsgrunds (Insolvenzgrund) gem. § 16 Insolvenzordnung (InsO).

Allgemeiner Insolvenztatbestand ist die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 1 InsO). Nach der gesetzlichen Definition liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Nach der Insolvenzordnung ist Zahlungsunfähigkeit i. d. R. anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). Die Insolvenzordnung hat damit die von den Gerichten entwickelte Definition der Zahlungsunfähigkeit in das Gesetz übernommen. Nach gefestigter Rechtsprechung besteht die Zahlungsunfähigkeit in dem sich durch da...

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