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FG Münster Urteil v. - 8 K 4833/99 F EFG 2004 S. 727

Gesetze: EStG § 2 Abs 1, EStG § 2 Abs 1 Nr 5, EStG § 2 Abs 1 Nr 6, EStG § 4, EStG § 4 Abs 1, EStG § 4 Abs 3, EStG § 12, EStG § 12 Nr 1, EStG § 15, EStG § 15 Abs 1, EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 1 Nr 2, AO 1977 § 42, AO 1977 § 180, AO 1977 § 180 Abs 1, AO 1977 § 180 Abs 1 Nr 2a, EStG § 2

Gewerbliche Einkünfte:

Betrieb einer Pflanzenkläranlage durch Nachbarn in Form einer GbR keine Mitunternehmerschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG - Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei ausschließlichem Bestreben, den Gesellschaftern Leistungsentnahmen zu ermöglichen - Keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Leitsatz

1) Geht das Bestreben einer aus mehreren Nachbarn bestehenden GbR, deren Gesellschaftszweck der gemeinsame Betrieb einer Pflanzenkläranlage ist, ausschließlich dahin, den beteiligten Gesellschaftern Leistungsentnahmen (Leistungen zur Klärung von Abwässern) aus dem Gesellschaftsvermögen zu ermöglichen, fehlt es an der für die Einkünfteerzielung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht.

2) Eine GbR nimmt nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil, wenn sie nur Leistungen gegenüber den an ihr beteiligten Gesellschaftern erbringt.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 727
EFG 2004 S. 727 Nr. 10
GAAAB-22851

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FG Münster, Urteil v. 11.12.2003 - 8 K 4833/99 F

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