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FG Münster Urteil v. - 4 K 890/01 G EFG 2004 S. 1259

Gesetze: UmwStG § 18 Abs 4, UmwStG § 18 Abs 4 S 1, UmwStG § 18

Umwandlungssteuerrecht:

Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4 UmwStG

Leitsatz

1) Von der Gewerbesteuerpflicht nach § 18 Abs. 4 S. 1 UmwStG sind auch die vor dem Vermögensübergang vorhandenen stillen Reserven des aufnehmenden Unternehmens erfaßt.

2) Entschädigungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die entgangene Gewinnaussichten ausgleichen sollen, rechnen nicht zum steuerpflichtigen Gewerbeertrag nach § 18 Abs. 4 S. 1 UmwStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1259
EFG 2004 S. 1259 Nr. 16
XAAAB-22802

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FG Münster, Urteil v. 29.03.2004 - 4 K 890/01 G

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