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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 7 K 7175/02 EFG 2004 S. 1338

Gesetze: KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, GewStG § 3 Nr. 6, AO § 53 Nr. 1, AO § 60 Abs. 1, AO § 157 Abs. 2, AO § 179 Abs. 1, EStG § 10b Abs. 1 Satz 1, EStG § 10b Abs. 1 Satz 2

Regelungsgehalt eines Freistellungsbescheides; Verfolgung mildtätiger Zwecke

Leitsatz

Der Regelungsgehalt eines Freistellungsbescheides erstreckt sich nicht auf die der Freistellung zu Grunde liegenden Besteuerungsgrundlagen. Er beschränkt sich auch angesichts der ab dem Jahr 2000 geltenden Vorschriften zum Spendenabzug allein auf die Zuerkennung der Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG.

Ein Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Bezüge im Grundsatz nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 22 BSHG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1338
EFG 2004 S. 1338 Nr. 18
YAAAB-22790

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Finanzgericht Berlin, Urteil v. 23.03.2004 - 7 K 7175/02

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