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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 9 B 9470/02 EFG 2004 S. 1265

Gesetze: AO § 34, AO § 35, AO § 69, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3

Zur Haftung des Geschäftsführers bei Pflichtverstoß

Leitsatz

Soweit ein die Haftung des Geschäftsführers auslösender Pflichtverstoß nach § 69 AO darauf zurückzuführen ist, dass der Geschäftsführer in vorwerfbarer Weise schon vor Fälligkeit der Steuerforderung keine Mittel zur Tilgung bzw. anteiliger Tilgung der künftigen Steuerschuld bereitstellte, ist es gerechtfertigt, bei der Ermittlung des auszugleichenden Schadens den Grundsatz der anteiligen Tilgung einzuschränken.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1265
EFG 2004 S. 1265 Nr. 17
BAAAB-22789

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Finanzgericht Berlin, Urteil v. 12.09.2003 - 9 B 9470/02

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