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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - VII 228/01 EFG 2004 S. 1307

Gesetze: EStG § 32a, EStG § 34, EStG § 50 Abs. 3

§ 50 Abs. 3 Satz 2 EStG findet bei der Berechnung der auf außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 EStG entfallenden Einkommensteuer zunächst keine Anwendung

Leitsatz

Erzielt ein beschränkt Steuerpflichtiger außerordentliche Einkünfte, so sind die bei der Ermittlung der auf diese Einkünfte entfallenden Einkommensteuer zu berechnenden Zwischenrechengrößen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG unter Anwendung des Einkommensteuertarifs nach § 32a EStG ohne Anwendung des Mindeststeuersatzes gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG zu bestimmen; § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG findet erst bei der Festsetzung der endgültigen Einkommensteuer Anwendung.

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 880 Nr. 15
EFG 2004 S. 1307
EFG 2004 S. 1307 Nr. 17
ZAAAB-22781

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.02.2004 - VII 228/01

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