OFD München - S 2255 - 42 St 41/42

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen;

Bezug:

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Mit den Beschlüssen vom hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) zwei grundsätzliche Entscheidungen zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen getroffen.

In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen GrS 1/00 hat er entschieden, dass wiederkehrende Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbart werden, dann nicht als dauernde Last abziehbar sind, wenn sie nicht aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens bestritten werden können. Es genügt nicht, wenn das übergebene Vermögen lediglich seiner Art nach existenzsichernd und ertragbringend ist („Typus 2” i.S. von Tz. 17 des BStBl 2002 I S. 893), die Nettoerträge im konkreten Fall jedoch die versprochenen Sach- oder Geldleistungen nicht abdecken. Für die Ertragsprognose (i.S. der Tz. 15 des o.g. BMF-Schreibens) sind die Ertragserwartungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Erfüllen sich diese nicht, sind hieraus keine Konsequenzen zu ziehen. Bei der Übergabe von Unternehmen ist zu vermuten, dass die Vertragschließenden von ausreichenden Erträgen ausgegangen sind. Auch ein Nutzungsvorteil kann als Ertrag angesehen werden. Verpflichtet sich der Übernehmer ertragslosen Vermögens im Übergabevertrag zur Umschichtung in eine ertragsbringende Anlage, kann eine unentgeltliche Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vorliegen.

In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen GrS 2/00 hat der Große Senat entschieden, dass bei der Übergabe eines Unternehmens, das weder über einen positiven Substanz- noch über einen positiven Ertragswert verfügt, kein „Vermögen” an die nachfolgende Generation übertragen wird. Auch wenn die Nettoerträge des übergebenen Betriebs ausreichen, um die dem Übergeber versprochenen Leistungen abzudecken, kann der Ertragswert negativ sein, weil die der Wertermittlung zugrundegelegten Gewinne um einen Unternehmerlohn zu kürzen sind.

Bis zu einer Überarbeitung des ist im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in allen offenen Fällen wie folgt zu verfahren:

  1. Die Rechtsgrundsätze der Beschlüsse des Großen Senats des BFH sind anzuwenden, sofern dies vom Übergeber und vom Übernehmer übereinstimmend beantragt wird.

  2. Beantragen Übergeber und Übernehmer übereinstimmend die weitere Anwendung des o.g. BMF-Schreibens, ist den Anträgen zu folgen.

  3. Wird ein Antrag nicht gestellt, sind die Rechtsgrundsätze der Beschlüsse des Großen Senats des BFH anzuwenden. Veranlagungen sind in derartigen Fällen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 der Abgabenordnung durchzuführen.

Dieses Schreiben entspricht dem .

Hinweise der Oberfinanzdirektionen:
  • „Offene Fälle” sind Veranlagungen, die nicht bestandskräftig sind bzw. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) stehen.

  • Ein „übereinstimmender Antrag” i. S. der Nr. 2 kann unterstellt werden, wenn der Übergeber und der Übernehmer weiterhin nach den Grundsätzen des verfahren.

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2255 - 42 St 41/42
OFD Nürnberg v. - S 2255 - 241/St 32

Fundstelle(n):
OAAAB-22494